Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Für Logistiker

Die pickshare GmbH, Olpe 39, 44135 Dortmund (nachfolgend „pickshare“) schließt als Auftraggeber mit dem Logistiker (nachfolgend „Frachtführer“) auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen oder mehrere Verträge über die Erbringung von Transportdienstleistungen (nachfolgend jeweils „Transportauftrag“). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der AGB, aufrufbar im Internet unter der Domain www.pickshare.de/agb. Abweichende Bedingungen des Frachtführers werden nicht Vertragsbestandteil. Die durch die pickshare zu vergebenden Transportaufträge richten sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB). pickshare ist berechtigt, diese AGB zu ändern bzw. zu ergänzen. pickshare wird Änderungen der AGB spätestens drei Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten der geänderten AGB unter Mitteilung des Inhalts der jeweils geänderten Regelungen per E-Mail an die von dem Frachtführer mitgeteilte E-Mail-Adresse übersenden. Die Zustimmung des Frachtführers zu den geänderten AGB gilt als erteilt, wenn nicht binnen drei Wochen nach Versendung der geänderten AGB deren Geltung in Textform widersprochen wird. Hierauf wird in der Änderungsmitteilung noch einmal gesondert hingewiesen. Widerspricht der Frachtführer der Änderung der AGB form- und fristgerecht, wird das Vertragsverhältnis unter den bisher vereinbarten Bedingungen fortgesetzt. pickshare behält sich für diesen Fall vor, das Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.

1. Grundlagen des Transportauftrags

Folgende Regelungen werden in der dargestellten Reihenfolge Vertragsgrundlagen für das Auftragsverhältnis mit dem Auftragnehmer und gelten bei Widersprüchen in der Reihenfolge:
  • Transportauftrag;
  • Rahmenvereinbarung und Serviceportfolio im lastmileOS;
  • AGB von pickshare;
  • ADSp 2017;
  • Gesetzliche Regelungen.

2. Gegenstand des Transportauftrages

  • Der Frachtführer verpflichtet sich, die von pickshare zum Transport bestimmten Güter nach Maßgabe des Transportauftrages und dieser AGB für die vereinbarte oder in der Plattform angegebenen Vergütung zu befördern und bei dem im Transportauftrag oder nach auftragsbezogen erteilter Einzelweisung durch pickshare bestimmten Empfänger abzuliefern.
  • Der Frachtführer erbringt darüber hinaus alle Nebenleistungen, die im jeweiligen Transportauftrag und diesen AGB vereinbart worden sind, unbeschadet aus sonstigem Rechtsgrund geschuldeter Nebenleistungen.

3. Abschluss des Transportauftrages

  • Eine Anfrage durch pickshare beim Frachtführer für einen Transportauftrag ist unverbindlich. Erklärt der Frachtführer seine Bereitschaft zur Ausführung des Transportauftrags, so kommt dieser erst mit der Bestätigung durch pickshare zustande. Lehnt der Frachtführer einen angefragten Transportauftrag ab, ist seine Ablehnung pickshare werktags innerhalb von zwei (2) Stunden ab Zugang der Anfrage mitzuteilen. Erfolgt die Erklärung der Bereitschaft zur Annahme eines Auftrags innerhalb einer von pickshare gesetzten Frist nicht, gilt die Anfrage nach Fristablauf als vom Frachtführer abgelehnt.
  • pickshare ist nach erteiltem Transportauftrag zum Zweck der Transportdurchführung zu einer Übermittlung von Angaben über den Frachtführer oder zu dessen eingesetzten Subunternehmern an seine Kunden berechtigt.
  • Der Frachtführer kann aus einem ihm erteilten Transportauftrag keinen Anspruch auf den Abschluss weiterer Transportaufträge herleiten.
  • Sollten sich der Abhol- oder Lieferort nach Auftragserteilung, aber vor Abholung bzw. Lieferung ändern und der geänderte Ort innerhalb eines Radius‘ von drei (3) km um den ursprünglich vereinbarten Ort liegen, so führt der Frachtführer den Transport zu den Bedingungen des Transportauftrags durch. Dies gilt entsprechend für eine Änderung der Abhol- oder Lieferzeit nach Auftragserteilung von nicht mehr als sechzig (60) Minuten.

4. Regelungen zum Verladen und Entladen, Beförderung

  • Der Frachtführer hat abweichend von § 412 HGB die Be- und Entladung der Güter durchzuführen und sie betriebssicher zu verladen. Der Frachtführer hat für übliche und angemessene Materialien zur Ladungssicherung wie z.B. Spanngurte, Antirutschmatten und Kantenschoner zu sorgen. Der Frachtführer sorgt darüber hinaus für die Bewachung des Transportguts in angemessener Art und Weise. Die Angemessenheit der Bewachung bestimmt sich nach der Art und dem Umfang des vereinbarten Transportauftrages.
  • Der Frachtführer überprüft vor Transportbeginn die Verkehrssicherheit und die Vollständigkeit der Ausrüstung des genutzten Transportfahrzeugs. Zwingend vorgeschriebene oder im Transportauftrag vereinbarte Ausrüstungen sind vom Frachtführer bis zum Beförderungsende mitzuführen.
  • Die im Transportauftrag vereinbarten Be- und Entladetermine sind verbindlich und vom Frachtführer einzuhalten. Trifft der Frachtführer außerhalb dieser vereinbarten Zeiten ein, kann der Absender oder Empfänger eine Be- bzw. Entladung ablehnen. Der Frachtführer ist verpflichtet, pickshare für jede angebrochene Zeitstunde seiner Verspätung einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 0,25 zu zahlen, maximal jedoch nicht mehr als 80 % des vereinbarten Frachtgelds. Dies gilt ausschließlich für selbstverschuldete Verspätungen an allen Abhol- und Lieferorten. Der Nachweis dafür, dass die Verspätung nicht selbstverschuldet war, ist vom Frachtführer zu erbringen (Umkehr der Beweislast).
  • Der Frachtführer übermittelt pickshare unverzüglich nach Ausführung des Transports auf elektronischem Wege über die pickshare Plattform oder angebundene und getestete Schnittstellen zu eigenen Transportsystemen alle Ablieferungsnachweise.
  • Der Frachtführer trägt Sorge dafür, dass sämtliche von ihm für die Auftragsabwicklung eingesetzten elektronischen Geräte funktionsfähig sind und dies während der Transportausführung bleiben. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Frachtführer.
  • Der Frachtführer nutzt für den Transportauftrag ausschließlich geeignete Lagerflächen, Lager- oder Umschlagsgebäude und Ausrüstung. Die Einhaltung von gesetzlichen oder behördlichen Auflagen obliegt dem Frachtführer.
  • Der Frachtführer ist nicht berechtigt, eine Umladung des Gutes von einem Transportmittel auf einen anderes Transportmittel vorzunehmen (nachfolgend „Umladeverbot“), es sei denn pickshare hat dazu seine vorherige Zustimmung in Textform gegenüber dem Frachtführer erklärt. Der Frachtführer und pickshare sind sich einig, dass das Umladeverbot unabhängig von einer etwaigen Eintragung in den Frachtbrief oder Transportauftrag gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) besteht.

5. Tauschmittel

Eine Ersatzverpflichtung des Frachtführers für Tauschmittel und Mehrwegbehälter besteht, wenn
  • zwischen pickshare und deren Auftraggeber Einsatz und Tausch vereinbart worden ist, der Frachtführer im Rahmen des mit pickshare geschlossenen Transportauftrages verpflichtet wurde, eine von pickshare vorgegebene Anzahl an Tauschmitteln bei dem Auftraggeber von pickshare an dem Ladeort in einer vorgegebenen Güte abzuliefern Zug-um-Zug gegen Entgegennahme der mit dem Transportgut beladenen Tauschmittel, und darüber hinaus der Auftraggeber von pickshare die vom Frachtführer am Ladeort abgelieferten oder zur Übergabe angebotenen Tauschmittel zurückweist und schließlich pickshare zum Ersatz der zurückgewiesenen Tauschmittel auffordert; oder
  • der Frachtführer entgegen der vertraglichen Vereinbarungen die an der Entladestelle vom Empfänger bei Ablieferung des zum Gut erhaltenen Tauschmittel entweder nicht wieder zurückführt oder abliefert; oder
  • pickshare führt über die eingesetzten Transportmittel und die nach Ziffer 5.1. ausnahmsweise zu ersetzenden Tauschmittel ein Konto (nachfolgend auch „Tauschmittelkonto“) für den Frachtführer pickshare stellt zum letzten Werktag eines jeden Monats die Kontensalden für das Tauschmittelkonto fest und teilt diese dem Frachtführer in Textform mit. Sofern der Frachtführer Einwendungen gegen die ermittelten Kontensalden hat, so sind diese innerhalb von zehn (10) Tagen nach Zugang der Mitteilung der Kontensalden in Textform gegenüber pickshare geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gilt die jeweilige Höhe des Kontensaldos als anerkannt.
  • Pickshare ist berechtigt, den zulasten des Frachtführers bestehenden Saldo in Rechnung zu stellen. pickshare und der Frachtführer sind sich einig, dass ein Mehrwegbehälter mit EUR 10,00 netto eine Europalette mit einem Betrag in Höhe von EUR 8,00 netto, eine Düsseldorfer Palette mit einem Betrag in Höhe von EUR 4,00 netto sowie eine Gitterboxen mit einem Betrag in Höhe von EUR 70,00 netto abgerechnet wird.

6. Vom Frachtführer bereitgestellte Fahrzeuge

  • Der Frachtführer hält zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Transportauftrag eine ausreichende Anzahl von bemannten Fahrzeugen mit ausreichendem Ladevolumen zu den vereinbarten Terminen vor und stellt diese für den jeweiligen Transport bemannt bereit. Der Frachtführer trägt Sorge dafür, dass der oder die von ihm eingesetzten Fahrer die gesetzlich bestimmten Fahrzeiten für den Transport ausschöpfen können, so dass eine Lieferung der Güter zum vereinbarten Zeitpunkt oder im vereinbarten Zeitraum gewährleistet ist.
  • Der Frachtführer hat dafür Sorge zu tragen, dass er oder die von ihm eingesetzten Fahrer während des Transports durch pickshare jederzeit erreichbar sind, etwa über ein Mobiltelefon.
  • Der Frachtführer gewährleistet, dass er für die Transportdurchführung nur sorgfältig von ihm ausgewähltes und überwachtes, zuverlässiges, fachlich geschultes Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis, mit ausreichender Fahrpraxis und den für den Transport notwendigen Schulungsbescheinigungen einsetzt.
  • Der Frachtführer ist gegenüber pickshare insbesondere, aber nicht ausschließlich, dazu verpflichtet,
    • ausschließlich insbesondere technisch einwandfreie Fahrzeuge und Anhänger, Hubgeräte, Container und sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich von Gurten und Seilen, zu verwenden;
    • dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge für die zu transportierenden Güter geeignet sind;
    • für eine vorschriftsgemäße Ausstattung der von ihm eingesetzten Fahrzeuge für den jeweiligen Auftrag zu sorgen, insbesondere das zum Transport genutzte eigene oder fremde Fahrzeug mit technischen Einrichtungen gegen Diebstahl (z.B. Wegfahrsperre) auszustatten und zu sichern. Er hat seine Fahrer auf die Aktivierung der Diebstahlsicherung bei Verlassen des Fahrzeugs zu verpflichten;
    • alle sich in seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich befindlichen und nicht in seinem Eigentum stehenden Anhänger, Hubgeräte, Container und sonstigen Ausrüstungsgegenstände gegen Raub oder Diebstahl zu sichern;
    • pickshare alle für den Transportauftrag ggf. notwendigen Zertifikate (z.B. ISO-Zertifikat, TAPA, GDP-Zertifikat) vor Durchführung des Transports auf Verlangen im Original vorzulegen;
    • sicherzustellen, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge, Anhänger, Hubgeräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände und das von ihm für die Transportdurchführung eingesetzte Fahrpersonal allen einschlägigen Rechtsnormen (z.B. Gesetze, Verordnungen, behördliche Anordnungen oder Verfügungen, berufsgenossenschaftliche Vorschriften) genügen, diese über alle erforderliche Genehmigungen und Zulassungen verfügen und allen behördlichen Auflagen entsprechen.
    • auf der Plattform speziell zugesicherte oder vom Auftraggeber von pickshare vereinbarte Fahrzeuge für die zugehörigen Aufträge genutzt und optional durch den Auftraggeber oder pickshare gegen ein zu vereinbarendes oder auf Basis der hinterlegten Daten entsprechendes Entgelt gebranded werden kann.
  • Fällt ein für die Durchführung des Transports vorgesehenes Fahrzeug des Frachtführers aus, so stellt der Frachtführer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, unabhängig davon, ob der Ausfall vom Frachtführer zu vertreten ist. Kann er dies nicht oder nicht rechtzeitig genug, um den Transportauftrag wie vereinbart auszuführen, so ist pickshare berechtigt, dem Frachtführer nach Ablauf einer angemessenen Frist – sofern diese Frist entsprechend § 323 Abs. 2 BGB nicht entbehrlich ist – gegen ein vom Frachtführer an pickshare zu zahlendes Entgelt ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Hat der Frachtführer den Fahrzeugausfall zu vertreten, ist pickshare zu einer Verrechnung der bei ihm entstandenen Kosten für das von ihm bereitgestellte Ersatzfahrzeug sowie den durch die Verspätung entstandenen Kosten mit der dem Frachtführer geschuldeten Vergütung berechtigt.
  • pickshare legt großen Wert auf den Schutz unserer Umwelt. Daher ist der Frachtführer angehalten, für den Transport ausschließlich Fahrzeuge mit der Abgasnorm EURO 5 und EURO 6 einzusetzen sowie Lastenräder und E-Fahrzeuge.

7. Einsatz von Subunternehmern

  • Der Frachtführer kann einen Subunternehmer als Unterfrachtführer einsetzen, sofern pickshare dem zuvor in Textform zugestimmt hat. Der Frachtführer vereinbart mit dem Unterfrachtführer vertraglich, dass dieser zur Einhaltung der Bestimmungen dieser AGB in gleicher Weise verpflichtet ist wie der Frachtführer.
  • Die Auswahl von Subunternehmern obliegt dem Frachtführer. Er trifft die Auswahl mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und hat sicherzustellen, dass der Subunternehmer über alle für die Ausführung des Transportauftrags notwendigen Versicherungen und Zertifikate verfügt.

8. Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften

  • Der Frachtführer, das von ihm eingesetzte Fahrpersonal sowie ein von ihm gegebenenfalls eingesetzter Subunternehmer sind insbesondere, aber nicht ausschließlich zur Einhaltung nachfolgender Bestimmungen verpflichtet:
    • Mindestlohngesetz (MiLoG);
    • Gesetz zur Bekämpfung von illegaler Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr (GüKBillBG);
    • jeweilige einschlägige nationale Regelungen und Standards aller EU-Staaten im Fall eines grenzüberschreitenden Transportauftrags;
    • Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).
  • Der Frachtführer, das von ihm eingesetzte Fahrpersonal sowie ein gegebenenfalls von ihm eingesetzter Subunternehmer sind darüber hinaus verpflichtet zum:
    • bei Einsatz von ausländischen Fahrern aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) und Subunternehmern aus einem EU-/EWR-Staat: Mitführen einer gültigen Fahrerlaubnis, eines gültigen Passes oder Personalausweises und einer gegebenenfalls erforderlichen Arbeitsgenehmigung oder Negativtests im Original und – soweit erforderlich – eine amtlich beglaubigte Übersetzung;
    • Einsatz von Fahrzeugen, für die eine gültige güterkraftverkehrsrechtliche Zulassung des Staates vorliegt, in welcher der Frachtführer seinen Sitz hat, und welche den einschlägigen Vorschriften, insbesondere in technischer Hinsicht, entsprechen;
    • Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten;
    • Mitführen von Unfallmerkblättern.
    • Einhaltung einer 0,0-Alkohol-Promillegrenze für Fahrpersonal.
  • Der Frachtführer trägt für die Einhaltung von arbeits-, zoll-, außenwirtschafts-, sozial- und sicherheitsrechtlichen Verpflichtungen Sorge.

9. Beförderungsdaten

  • Transport- und Auftragsdaten dürfen Dritten nur insoweit zugänglich gemacht oder ausgehändigt werden, als dies für die Ausführung des Transportauftrags erforderlich ist. Ausnahmen gelten nur bei gesetzlich vorgeschrieben Kontrollen durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) oder anderer legitimierter staatlicher Stellen.
  • Der Frachtführer darf das Transportgut ohne anderslautende Weisung durch pickshare nur gegen Übergabe eines Ablieferungsnachweises an den Empfänger aushändigen. Der Frachtführer trägt Sorge dafür, dass der Empfänger ihm den Erhalt des Transportgutes und die Entladezeit auf dem Endgerät quittiert.

10. Weisungen durch pickshare, Information durch den Frachtführer

  • Der Frachtführer ist verpflichtet, auftragsbezogene Weisungen des Versenders und von pickshare zu befolgen, insbesondere zu Be- und Entladeterminen und der Transportdurchführung.
  • Der Frachtführer weist den Versender und pickshare auf offensichtliche Unrichtigkeiten und Undurchführbarkeiten seiner erteilten Weisung hin.
  • Der Frachtführer ist verpflichtet, pickshare über alle für die Erfüllung des Transportauftrags wesentlichen Umstände unverzüglich zu informieren. Das gilt insbesondere bei auf Seiten des Frachtführers auftretenden Beförderungs-, Ablieferungs- und Transporthindernissen, bei erkennbaren Transportschäden am Ladegut und Warenverlusten, bei Unfällen, Fahrzeugausfällen oder Verzögerungen auf dem Transportweg. Tritt ein solcher Fall ein, informiert der Frachtführer pickshare unverzüglich und holt Weisungen bei pickshare ein. Der Frachtführer hat jeden Diebstahl oder Raub, der mit dem Transportauftrag in Zusammenhang steht, unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen und pickshare zu informieren. Bei Unfällen hat der Frachtführer in jedem Fall die Polizei zu verständigen und nach Abschluss der Unfallaufnahme eine schriftliche Unfallmitteilung oder ein vergleichbares Dokument zu verlangen. Diese Unfallmitteilung ist pickshare in gut lesbarer Kopie zu übermitteln.
  • Der Frachtführer ist verpflichtet, pickshare über ihm angezeigte Beanstandungen des Empfängers im Hinblick auf die Warenqualität und die Warenmenge unverzüglich zu informieren und beim Empfänger darauf hinzuwirken, dass die Beanstandungen schriftlich auf dem Abliefernachweis vermerkt werden.

11. Auftragsvergütung

  • pickshare verrechnet die Ausführung der Transportaufträge zu den auf Basis der vom Frachtführer hinterlegten Konditionen oder mit dem Frachtführer vereinbarten Frachtgeld inklusive der geltende Umsatzsteuer abzüglich der geltenden Provisionen der pickshare GmbH von standradmäßig 10 % an den Frachtführer zum Monatsende. Mit dem Frachtgeld sind alle vereinbarten und in diesen AGB beschriebenen und vom Frachtführer zu erbringenden Leistungen abgegolten, sofern sich nicht aus dem Transportauftrag oder den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen etwas Abweichendes ergibt. Insbesondere abgegolten sind sämtliche Aufwendungen des Frachtführers.
  • Eine Übernahme von oder die Beteiligung an im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbaren zusätzlichen Aufwendungen für das Transportgut, an sonstigen Zusatzkosten (z.B. Extrakilometer) oder an einer Prämienerhöhung der Transportversicherung für eine im Zusammenhang mit dem Wert des Transportguts stehende Deckungserhöhung setzt in jedem Fall die vorherige Einwilligung durch pickshare in die Kostenauslösung voraus. Diese Einwilligung ist unverzüglich einzuholen, sobald der Frachtführer von der Erforderlichkeit der entsprechenden Aufwendungen Kenntnis erlangt.

12. Gutschriftenerteilung, Fälligkeit, Abnahme

  • Der Frachtführer übermittelt pickshare unverzüglich nach tatsächlich erfolgter Durchführung des Transports über die von pickshare dem Frachtführer zur Verfügung gestellte Plattform oder die getesteten Schnittstellen eigener Systeme alle vom Empfänger erhaltenen Unterlagen (insbesondere Ablieferungsnachweis), einschließlich von Nachweisen gemäß Ziffer 9.2. Sollten pickshare und der Frachtführer im Einzelfall etwas anderes vereinbart haben oder sollte die Übermittlung der Unterlagen aus von pickshare zu vertretenen (insbesondere technischen) Gründen nicht möglich sein, hat die Übermittlung der Unterlagen durch den Frachtführer auf einer anderen von pickshare im Einzelfall zu bestimmenden Weise zu erfolgen.
  • Die Abrechnung erfolgt ausschließlich durch Gutschrifterstellung durch pickshare. Die Erstellung der Gutschriften erfolgt innerhalb von zehn (10) Werktagen (ausgenommen sind Samstage) nach Monatsende sowie aller vom Empfänger im Zusammenhang mit der Ablieferung des Transportgutes erhaltenen Unterlagen (insbesondere Ablieferungsnachweise gemäß Ziffer 9.2). Die Zahlung des Frachtgeldes erfolgt innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Übersendung der Gutschrift an den Frachtführer. Der Zugang der vorbezeichneten Unterlagen bei pickshare ist somit Bedingung für die Auszahlung des Frachtgeldes.
  • Die Zahlung von Frachtgeld oder eine erstellte Gutschrift stellt keine Abnahme einer Transportleistung gemäß § 640 BGB dar. Die Transportleistung gilt mit dem Ablauf von zwei (2) Wochen ab dem Tag der Ablieferung des Transportguts beim Empfänger als durch pickshare abgenommen, soweit pickshare die Abnahme nicht ausdrücklich erklärt.

13. Leistungsstörungen

  • Bei vom Frachtführer verursachten Leistungsstörungen gelten folgende Regelungen:
    • Nimmt der Frachtführer zum vereinbarten Termin eine Ladung selbstverschuldet nicht auf (z.B. durch zu kleines Transportmittel, falsche oder keine Ladehilfen), hat er innerhalb von einer (1) Stunde ab dem vereinbarten Abholungszeitpunkt auf eigene Kosten Abhilfe durch eine weitere Anfahrt zur Ladungsaufnahme zu schaffen. Verzögert sich dabei die Abholung um mehr als zwei (zwei) Stunden gegenüber dem vereinbarten Abholzeitpunkt, kann pickshare auf Kosten des Frachtführers einen Ersatztransport organisieren und einen anderen Frachtführer beauftragen. pickshare dadurch entstehende Mehrkosten sind von dem Frachtführer zu tragen. Ziffer 4.3 bleibt unberührt.
    • Der Frachtführer ist für alle Schäden verantwortlich, die dem Absender, dem Empfänger oder pickshare wegen einer schuldhaft von ihm verursachten verspäteten Abholung oder Zustellung entstehen. Der Frachtführer stellt pickshare von jeglichen Ansprüchen von Kunden durch pickshare, welche aufgrund der schuldhaft verursachten Abholung oder Zustellung entstehen, auf erstes Anfordern frei.

14. Haftung des Frachtführers

  • Der Frachtführer haftet im nationalen Güterverkehr (auch bei der Erbringung von vertraglichen Nebenleistungen) nach den ADSp 2017 (Ziff. 22 ff. ADSp 2017) und im grenzüberschreitenden Verkehr nach den Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).
  • Der Frachtführer haftet für alle von ihm schuldhaft verursachte Sach- und Personenschäden, die er bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen an den Rechtsgütern von pickshare, des Kunden, des Versenders, des Empfängers und dessen Mitarbeitern, Organen oder sonstigen Hilfspersonen sowie an Rechtsgütern sonstiger Dritter verursacht.

15. Haftung durch pickshare

  • pickshare haftet auf Schadensersatz, außer im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), nur, wenn ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  • Außer wenn pickshare, seinen gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  • Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für etwaige konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung, jedoch nicht für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz oder den zwingenden Vorschriften des CMR und des HGB.

16. Kündigung eines Transportauftrages durch pickshare aufgrund Stornierung oder Fehlfracht, Kündigung durch den Frachtführer

  • Kündigt pickshare den Transportauftrag vor der in der Plattform hinterlegten oder in einer Vereinbarung festgehaltenen Cut-Off Zeit und vor dem vereinbarten Abholungszeitpunkt, steht dem Frachtführer keine Vergütung zu.
  • Kündigt pickshare den Transportauftrag nach der Cut-Off Zeit, erhält der Frachtführer eine Vergütung in Höhe von 50 % des vereinbarten Frachtgeldes bei einer Kündigung.
  • Darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund der Kündigung stehen dem Frachtführer nicht zu.
  • Kündigt der Frachtführer den durch pickshare bestätigten Transportauftrag vor dem Abholungszeitpunkt, ist der Frachtführer pickshare zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, insbesondere zum Ersatz aller Mehraufwendungen für einen durch pickshare ersatzweise beauftragten Frachtführer.

17. Versicherung

  • Der Frachtführer schließt für seine Haftung aus dem Transportvertrag Versicherungen für Güter- und Güterfolgeschäden und eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit üblichen und angemessenen Deckungssummen ab und weist den Abschluss und das Bestehen dieser Versicherungen pickshare auf Verlangen durch Vorlage der jeweiligen Versicherungsscheine nach.
  • Der Frachtführer schließt im Weiteren eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in üblicher und angemessener Höhe für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab. Ziffer 18.1 gilt entsprechend.
  • Sollte der Frachtführer entgegen seiner Verpflichtung aus Ziffer 18.1 nicht über eine für den Transport ausreichend hohe Verkehrshaftungsversicherung verfügen, kann pickshare für den Transport eine entsprechende Fremdfrachtführerversicherung abschließen. In diesem Fall ist der Frachtführer verpflichtet, an pickshare hierfür eine Service-Pauschale in Höhe von EURO 3,50 netto zu zahlen.

18. Weitere Kunden des Frachtführers

  • Der Frachtführer ist dazu angehalten, nicht ausschließlich für pickshare tätig zu werden und Verträge mit anderen Auftraggebern zu schließen und für diese tätig zu werden. Der Frachtführer hat vor der Annahme von Aufträgen Dritter zu prüfen, ob Belange von pickshare gemäß Ziffer 20 entgegenstehen.

19. Kundenschutz und nachvertragliches Wettbewerbsverbot

  • Der Frachtführer verpflichtet sich gegenüber pickshare zum Kundenschutz. Für Kunden von pickshare darf er während der Vertragslaufzeit sowie während eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten danach weder unmittelbar noch mittelbar über Dritte ohne vorherige Zustimmung durch pickshare Transportleistungen erbringen oder solche an Dritte weitergeben. Räumlich ist dieses Verbot auf das Tätigkeitsgebiet von pickshare beschränkt.
  • Unter den in Ziffer 20.1. genannten Kunden ist jeder Sender oder Empfänger von Frachtgut zu verstehen, von dem der Frachtführer innerhalb der letzten zwölf (12) Monate im Zusammenhang mit einem ihm durch pickshare erteilten Transportauftrag Kenntnis erlangt hat bzw. mit dem pickshare eine Geschäftsbeziehung zum Transport von Gütern eingegangen ist und der Frachtführer diesen Transport durchgeführt hat. Im Zweifel hat der Frachtführer zu beweisen, dass ihm der Kunde außerhalb der Geschäftsbeziehung mit pickshare bekannt geworden ist (Umkehr der Beweislast).
  • Verstößt der Frachtführer gegen die vorstehende Verpflichtung gemäß Ziffer 20.1., ist er pickshare zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des Nettoumsatzes, den der Frachtführer mit dem jeweiligen Kunden unter Verstoß gegen Ziffer 20.1 erzielt hat, verpflichtet. Der Frachtführer verpflichtet sich zur Offenlegung seiner Abrechnungen mit dem jeweiligen Kunden. pickshare ist berechtigt, einen darüberhinausgehenden Schaden gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen.
  • Dem Frachtführer ist es für die Dauer von zwölf (12) Monaten nach Ende des Vertragsverhältnisses auch untersagt, mit pickshare in der Gestalt in Wettbewerb zu treten, dass er seine vertragsgegenständlichen Leistungen für einen Wettbewerber durch pickshare erbringt („nachvertragliches Wettbewerbsverbot“). Dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot bezieht sich
    • sachlich auf alle Bereiche, in denen pickshare zu dem Zeitpunkt, in dem das Vertragsverhältnis endet, tätig ist und
    • räumlich auf das gesamte Tätigkeitsgebiet durch pickshare zu dem Zeitpunkt, in dem der letzte Transportauftrag geendet hat.
  • Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich des Wettbewerbsverbots werden zusammenfassend als „Geschäftsbereich“ bezeichnet.
  • Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot umfasst jegliche Wettbewerbstätigkeit gemäß Ziffer 20.4 im Geschäftsbereich durch pickshare, sei es direkt oder indirekt, selbstständig, als freier Mitarbeiter, arbeitnehmerähnlich oder als Arbeitnehmer/Angestellter, durch beratende Tätigkeiten oder auf sonstige Weise.
  • Verstößt der Frachtführer schuldhaft gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung von Ziffer 20.3 zu zahlen, wobei der Nettoumsatz des Frachtführers mit dem jeweiligen Wettbewerber maßgeblich ist.

21. Geheimhaltungsklausel, Vertraulichkeit

  • Die Parteien bewahren Stillschweigen über alle ihnen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit bekannt gewordenen Betriebsinterna, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertraulichen Vorgänge, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Kundenstamms und der transportierten Güter.
  • Die Verpflichtung der Parteien zur Verschwiegenheit besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung fort.

22. Schlussbestimmungen

  • Soweit nicht abweichend bestimmt oder vereinbart, sind die Parteien zu einer Abtretung oder Übertragung von allen oder einzelnen Rechten aus ihrer Vertragsbeziehung ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei in Textform nicht berechtigt.
  • Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  • Dem Frachtführer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  • Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Vertrag zwischen Frachtführer und pickshare ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle beteiligten Parteien am Sitz durch pickshare in Berlin, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Erfüllungsort ist Dortmund.
  • Regelungslücken sind auf der Grundlage des anwendbaren Rechts durch Regelungen zu schließen, welche dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entsprechen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zu einer Gesamtnichtigkeit dieser Bedingungen. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine nach dem Willen der Parteien zu bestimmende Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt. Stellen die Parteien nachträglich fest, dass eine im Zusammenhang mit diesen AGB oder seinen Bestandteilen stehende Vereinbarung lückenhaft ist, werden sie diese Lücken in Textform unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und der beiderseitigen wirtschaftlichen Belange schließen.